Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
1. Am 16. Februar 2022 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Schreiben von A.________ vom 14. Februar 2022, wel- ches an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur und so- dann an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfol- gend KIGA) gelangt war, vom KIGA zugestellt. Es bezog sich inhaltlich auf den Einspracheentscheid des KIGA vom 2. Februar 2022, sodass es zu- ständigkeitshalber vom KIGA an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 22 19. 2. Mit Instruktionshandlung vom 18. Februar 2022 teilte die zuständige In- struktionsrichterin A.________ mit, dass die Eingabe den gesetzlichen An- forderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge; insbesondere enthalte sie kein Rechtsbegehren. Es wurde A.________ die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Eingabe innert der noch laufenden Beschwerdefrist, d.h. innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheent- scheids vom 2. Februar 2022, eingeräumt, um sie mit einem Rechtsbegeh- ren, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu verse- hen. Dies erging unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf. 3. Die nicht erstreckbare Frist verstrich in der Folge ungenutzt und A.________ liess sich bis dato (17. März 2022) nicht vernehmen, obschon ihm das Schreiben der Instruktionsrichterin am 21. Februar 2022 zugestellt worden war.
- 3 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. 2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversi- cherungsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 AVIG; SR 837.0) und des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 61 lit. b ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 38 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes (VRG; BR 370.100) hat eine Beschwerde ein Rechtsbegeh- ren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begrün- dung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzurei- chen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Ein- gabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. 3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A.________ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 18. Februar 2022 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung seiner Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge. 4. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzel- gesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei sol- chen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine
- 4 - Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind A.________ keine Kosten aufzuerlegen. Das KIGA hat keinen An- spruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). II. Die Einzelrichterin erkennt:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 16. Februar 2022 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Schreiben von A.________ vom 14. Februar 2022, wel- ches an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur und so- dann an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfol- gend KIGA) gelangt war, vom KIGA zugestellt. Es bezog sich inhaltlich auf den Einspracheentscheid des KIGA vom 2. Februar 2022, sodass es zu- ständigkeitshalber vom KIGA an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 22 19.
E. 2 Mit Instruktionshandlung vom 18. Februar 2022 teilte die zuständige In- struktionsrichterin A.________ mit, dass die Eingabe den gesetzlichen An- forderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge; insbesondere enthalte sie kein Rechtsbegehren. Es wurde A.________ die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Eingabe innert der noch laufenden Beschwerdefrist, d.h. innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheent- scheids vom 2. Februar 2022, eingeräumt, um sie mit einem Rechtsbegeh- ren, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu verse- hen. Dies erging unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf.
E. 3 Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A.________ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 18. Februar 2022 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung seiner Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge.
E. 4 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzel- gesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei sol- chen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine
- 4 - Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind A.________ keine Kosten aufzuerlegen. Das KIGA hat keinen An- spruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). II. Die Einzelrichterin erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 19
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis URTEIL vom 17. März 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A.________, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - I. Sachverhalt: 1. Am 16. Februar 2022 erhielt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Schreiben von A.________ vom 14. Februar 2022, wel- ches an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Chur und so- dann an das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfol- gend KIGA) gelangt war, vom KIGA zugestellt. Es bezog sich inhaltlich auf den Einspracheentscheid des KIGA vom 2. Februar 2022, sodass es zu- ständigkeitshalber vom KIGA an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Das Verwaltungsgericht eröffnete das vorliegende Verfahren S 22 19. 2. Mit Instruktionshandlung vom 18. Februar 2022 teilte die zuständige In- struktionsrichterin A.________ mit, dass die Eingabe den gesetzlichen An- forderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 61 lit. b ATSG nicht genüge; insbesondere enthalte sie kein Rechtsbegehren. Es wurde A.________ die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Eingabe innert der noch laufenden Beschwerdefrist, d.h. innert 30 Tagen seit Zustellung des Einspracheent- scheids vom 2. Februar 2022, eingeräumt, um sie mit einem Rechtsbegeh- ren, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu verse- hen. Dies erging unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei ungenutztem Fristablauf. 3. Die nicht erstreckbare Frist verstrich in der Folge ungenutzt und A.________ liess sich bis dato (17. März 2022) nicht vernehmen, obschon ihm das Schreiben der Instruktionsrichterin am 21. Februar 2022 zugestellt worden war.
- 3 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. 2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversi- cherungsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 AVIG; SR 837.0) und des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 61 lit. b ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 38 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes (VRG; BR 370.100) hat eine Beschwerde ein Rechtsbegeh- ren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begrün- dung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzurei- chen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Ein- gabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. 3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A.________ auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 18. Februar 2022 nicht reagierte und somit die angesetzte Frist zur Verbesserung seiner Eingabe ungenutzt verstreichen liess. Dies hat androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge. 4. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzel- gesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei sol- chen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine
- 4 - Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind A.________ keine Kosten aufzuerlegen. Das KIGA hat keinen An- spruch auf einen Parteikostenersatz (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). II. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]